Related%20passage zu Ketubot 7:1
הַמַּדִּיר אֶת אִשְׁתּוֹ מִלֵּהָנוֹת לוֹ, עַד שְׁלֹשִׁים יוֹם, יַעֲמִיד פַּרְנָס. יָתֵר מִכֵּן, יוֹצִיא וְיִתֵּן כְּתֻבָּה. רַבִּי יְהוּדָה אוֹמֵר, בְּיִשְׂרָאֵל, חֹדֶשׁ אֶחָד יְקַיֵּם, וּשְׁנַיִם, יוֹצִיא וְיִתֵּן כְּתֻבָּה. וּבְכֹהֶנֶת, שְׁנַיִם יְקַיֵּם, וּשְׁלֹשָׁה, יוֹצִיא וְיִתֵּן כְּתֻבָּה:
Wenn man seiner Frau durch Gelübde verbietet, bis dreißig Tage Freude an ihm zu haben, ernennt er einen "Versorger". [Das Gelübde wird gegenüber dem Genuss des Zusammenlebens nicht wirksam, da er ihr diesbezüglich verpflichtet ist und nicht befugt ist, diese Verpflichtung aufzuheben. Und was den Genuss von Essen angeht, so kann das Gelübde, obwohl er ihr (auch in dieser Hinsicht) verpflichtet ist, wirksam werden, indem ihr Essen durch (den Erlös) ihrer Handarbeit geliefert wird. Die Gemara fragt: Warum muss er in diesem Fall einen Anbieter ernennen? Und es antwortet: Wenn es (ihre Handarbeit) für die Dinge, an die sie im Haus ihres Vaters gewöhnt war, nicht ausreicht. Allein zu diesem Zweck ernennt er einen Anbieter. Er ernennt keinen Boten, der für sie sorgt, denn "der Bote eines Mannes ist wie der Mann selbst". Er sagt nur: "Wer (für sie) sorgt, wird dadurch nicht verlieren."] Über diese Zeit hinaus schickt er sie weg und gibt ihr ihre Kethuba. [Bis dreißig Tage lang hören die Leute nichts davon und es gibt keine "Verbilligung"; Nach dreißig Tagen hören sie davon und es gibt "Verbilligung".] R. Yehudah sagt: Mit einem Israeliten [der seine Scheidung wieder heiraten kann] behält er sie (als Frau) einen Monat und am zweiten Monat. er schickt sie raus und gibt ihr ihre Kethuba. Und mit einem Cohein [(der, wenn er sich von ihr scheiden lässt, sie nicht wieder heiraten kann, gaben ihm die Rabbiner mehr Zeit)] hält er sie zwei Monate, und im dritten Monat sendet er sie aus und gibt ihr ihre Kethuba. [Die Halacha stimmt nicht mit R. Yehudah überein.]
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